Urheberrolle

Urheberrolle
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список настоящих имён авторов анонимных и псевдонимных произведений, составляемый патентным ведомством

Deutsch-Russisch Wörterbuch für Finanzen und Wirtschaft. . 2001.

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  • Urheberrolle — Urheberrolle,   das beim Deutschen Patentamt in München geführte Register, in dem auf schriftlichen Antrag (VO über die Urheberrolle vom 18. 12. 1965) die wahren Namen von Verfassern schutzfähiger Werke eingetragen werden, die anonym oder… …   Universal-Lexikon

  • Urheberrolle — beim ⇡ Deutschen Patent und Markenamt (DMPA) nach § 138 UrhG geführtes Register. Eingetragen wird die Anmeldung des wahren Namens des Urhebers eines ⇡ Werkes, bei dessen ⇡ öffentlicher Wiedergabe (oder auf dessen Vervielfältigungsstücken oder bei …   Lexikon der Economics

  • Anonymes Werk — Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die… …   Deutsch Wikipedia

  • Anonymes Werk (Urheberrecht) — Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Basisdaten Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Abkürzung: UrhG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Schranken des Urheberrechts — ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen… …   Deutsch Wikipedia

  • UrhRG — Basisdaten Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Kurztitel: Urheberrechtsgesetz Abkürzung: UrhG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • anonym — fremd; unbekannt; ungenannt; namenlos; unnennbar * * * ano|nym [ano ny:m] <Adj.>: ohne Nennung des Namens: ein anonymer Brief (Brief, dessen Verfasser seinen Namen nicht nennt); das Buch ist anonym erschienen; die Spenderin möchte anonym… …   Universal-Lexikon

  • Patentamt — Pa|tẹnt|amt 〈n. 12u〉 Behörde, die Patentanmeldungen prüft u. Patente erteilt * * * Pa|tẹnt|amt, das: Behörde, die für die Anmeldung u. Erteilung von ↑ Patenten (1) zuständig ist. * * * Patẹnt|amt,   Deutsches Patent und Markenamt, obere… …   Universal-Lexikon

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) — selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz, Sitz in München, zuständig für die Erledigung der ihm nach dem PatG, GebrMG, MarkenG, UrhG, GeschmMG, SchriftzeichenG und HalbleiterSchG übertragenen Aufgaben …   Lexikon der Economics

  • Pseudonym — Deckname des Verfassers eines Werks der Literatur, Musik oder Kunst. Bei ⇡ anonymen wie pseudonymen Werken beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach Veröffentlichung und erlischt bereits nach 70 Jahren, wenn das Werk nicht innerhalb von 70 Jahren ab… …   Lexikon der Economics


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